AV-Vertrag mit Steuerberater/in

Im Normalfall berufen sich Steuerberater/innen auf § 32 Abs. 2 StBerG, dass sie keine Auftragsverarbeiter/innen sind, sondern eigenverantwortlich handeln. Die Landesdatenschutzbehörde NRW sieht das allerdings in einigen Dienstleistungsfällen anders.

In einer Veröffentlichung des LDI NRW vom 19.07.2018 wird darauf hingewiesen, dass die Behörde grundsätzlich bei eigenverantwortlichen und weisungsgebundenen Dienstleistungen differenziert.

Zitat
"Übermittelt zum Beispiel ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses auch Daten zum Zwecke der Lohn- und Gehaltsabrechnung an den Steuerberater, so liegt hinsichtlich dieser untergeordneten Tätigkeit keine Datenverarbeitung in eigener Verantwortung vor."

Das Landesbehörde verlangt also einen AV-Vertrag, wenn die/der Steuerberater/in für Unternehmen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erstellt, da sie/er dies nach Weisung des Unternehmers ausführt. Viele Steuerberater/innen wehren sich allerdings aktuell dagegen und berufen sich auf die Eigenverantwortlichkeit und dem Berufsgeheimnis. Ein Urteil oder auch Strafen gibt es bisher nicht.

Unsere Empfehlung:
Falls möglich, schließen Sie mit Ihrer/Ihrem Steuerberater/in für den Fall der Lohn- und Gehaltsabrechnungserstellung einen AV-Vertrag ab. Damit wären Sie in jeden Fall auf der sicheren Seite. Stimmt Ihr/e Steuerberater/in keinen AV-Vertrag zu, können Sie entweder das Risiko in Kauf nehmen oder Ihnen bliebe nur ein Steuerberaterwechsel.

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